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2. Umsatzsteuer

Von den verschiedenen Steuern (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer usw.) wird ein Verein in der Regel als erstes mit der Umsatzsteuer konfrontiert.
 
Steuerpflichtige Umsätze des Vereins liegen immer dann vor, wenn der Verein in seinem unternehmerischen Bereich gegen Entgelt tätig wird. In Betracht kommen z. B. folgende Betätigungen:
 
-     Eigenbewirtschaftung
-     Werbung in Vereinszeitschriften, Sportanlagen usw.
-     Verkauf von Waren
-     Verkauf von Losen
-     Abhaltung von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen gegen Eintrittsgelder
-     entgeltliche Bewirtung mit Speisen und Getränken der Teilnehmer von Veranstaltungen
-     gewerbliche Vermietung und Verpachtung
 
Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln oder Spenden lösen keine Umsatzsteuer aus. Wenn der Musik- oder Sportverein Musik- oder Sportunterricht an Vereinsmitglieder erteilt und dieser durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten ist, liegt kein steuerpflichtiger Umsatz vor. Der Verein handelt hier in seiner Eigenschaft als Nichtunternehmer
 
Somit darf der Verein aber auch nach § 15 Abs. 1 Nr.1 UstG als Nichtunternehmer keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
 
Sie können sich auch relativ leicht ausrechnen, ab wann das Finanzamt Ihren Verein als umsatzsteuerpflichtig erklären wird.
 
Wenn Ihr Verein im Vorjahr im gesamten unternehmerischer Bereich Umsätze - also Einnahmen - von nicht mehr als 22000,00 € (gilt seit 1996) hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen werden, braucht laut § 19 Abs. 1 UstG keine Umsatzsteuer gezahlt werden.
 
Achtung: Wenn ein Verein, der noch nicht umsatzsteuerpflichtig ist, auf seinen Rechnungen an Dritte, die Umsatzsteuer ausweist, kann der Verein noch im Nachhinein vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig erklärt werden. Wenn ein Verein nicht umsatzsteuerpflichtig ist, darf er auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.