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3. Vorsteuer

Wird nun Ihr Verein vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig erklärt, muss auf die Einnahmen im unternehmerischen Bereich Umsatzsteuer abgeführt werden. Gleichzeitig darf der Verein die Vorsteuer im unternehmerischen Bereich von der Umsatzsteuer abziehen.
Bei den Einnahmen im unternehmerischen Bereich ist die Umsatzsteuer immer eindeutig einem Vereinsbereich zuordenbar. Bei manchen Ausgaben ist es aber sehr schwierig die Vorsteuer eindeutig einem Vereinsbereich zuzuordnen.
 
Zum Beispiel: Ein Verein kauft sich Vereinskleidung. Diese Kleidung wird zur Mitgliederversammlung des Vereins bei einer Vorführung eingesetzt. Also ideeller Vereinsbereich. Aber die Kleidung wird nun noch bei Vorführungen ohne Bewirtung im Nachbarort - hier wird aber Eintrittsgeld verlangt -getragen. Die Verwendung erfolgt demzufolge im Zweckbetrieb des Vereins. Und jetzt wird die Kleidung noch zu Vereinsfesten eingesetzt, bei dem der Verein die Bewirtung übernimmt. Die Kleidung wird so nun auch im Wirtschaftsbereich eingesetzt.
 
Buchen mit exakter Zuordnung der Vorsteuer zu den Bereichen. Zu wieviel Prozent die Vorsteuer den Vereinsbereichen exakt zugeordnet werden kann, lässt sich - wenn Sie es im voraus wissen wollen - eigentlich nur mit dem zuständigen Bearbeiter im Finanzamt abstimmen.
 
Da die Zuordnung der Vereinsbereiche zur Vorsteuer und deren prozentualen Einteilung schwierig ist, bietet das Finanzamt, Vereinfachungen an.
 
Wenn Ihr Verein im Vorjahr nicht mehr als 30.000,00 € steuerpflichtigen Umsatz im unternehmerischen Bereich hatte, können Sie eine vereinfachte Abrechnungsart beim Finanzamt beantragen.
 
Diese Abrechnungsarten sind zwar vereinfacht, aber nicht unbedingt immer von finanziellem Vorteil.
 
Darüber hinaus ist der Verein dann für mindestens fünf Jahre an diese Abrechnungsart gebunden.
 
In allen Fällen müssen Sie für sich und Ihren Verein gut entscheiden.
 
Entweder Sie beantragen beim Finanzamt eine der zwei vereinfachten Abrechnungsarten oder Sie buchen mit der exakten Zuordnung der Vereinsbereiche.
 

Vorsteuerpauschalierung

 
Der Verein kann beim Finanzamt eine vereinfachte Abrechnungen beantragen. Eine der vereinfachten Abrechnung ist die Vorsteuerpauschalierung, an die Sie aber auch mindestens 5 Jahre gebunden sind. Wenn Ihr Verein eine Vorsteuerpauschalierung beantragt hat und diese vom Finanzamt genehmigt wurde, können Sie sich am Jahresende die Umsatzsteuerschuld wie folgt ausrechnen:
 
Von den steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermögens-, Zweck- und Wirtschaftsbereich wird die Umsatzsteuer errechnet. Es gibt dabei Einnahmen, die einen ermäßigten Steuersatz und Einnahmen, die den vollen Steuersatz haben. Rechnen Sie die Einnahmen zusammen auf die die z. Z. 19%ige Umsatzsteuer fällt und dann die Einnahmen, die mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von z. Z. 7% eingestuft sind. Wenn Sie jetzt beide Ergebnisse addieren, erhalten Sie die Ausgangsumsatzsteuer.
 
Nun wird aus der Gesamtsumme der steuerpflichtigen Einnahmen des unternehmerischen Bereichs - zur Zeit sind es 7% - die Vorsteuerpauschale errechnet. Addieren Sie alle Einnahmen und errechnen Sie davon 7%.
 
Die Vorsteuerpauschale subtrahieren Sie von der Ausgangsumsatzsteuer. Das Subtraktionsergebnis ist dann die Umsatzsteuerschuld, die Ihr Verein an das Finanzamt abführen muss.
 
Formel: Umsatzsteuerschuld = Ausgangsumsatzsteuer - Vorsteuerpauschale (Beispiel)
 
Die Ausgaben spielen also dabei keine Rolle !
 

Anteilige Vorsteuererstattung

 
Eine weitere vereinfachte Abrechnung ist die anteilige Vorsteuererstattung.
 
Die Vorsteuer für Leistungen oder Waren, die eindeutig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, erhalten Sie 100%ig mit der Umsatzsteuer verrechnet.
Die Vorsteuer für Leistungen oder Waren, die sich nicht eindeutig dem unternehmerischen Bereich zuordnen lassen, werden bis zum Jahresende zur Berechnung in einem separaten Vorsteuerkonto gesammelt und dann vom Finanzamt nur anteilig erstattet.
Die Vorsteuer die eindeutig im nicht unternehmerischen Bereich verwendet wird, kann nicht erstattet werden.
 
Sie brauchen sich im Fall der Vereinsbuchhaltung der Firma ComMusic nicht um das Sammeln, der nicht eindeutig zuordenbaren Vorsteuer und der eindeutig zuordenbaren Vorsteuer zu kümmern.
Stellen Sie in der Mandantenverwaltung die anteilige Vorsteuererstattung ein und das Programm übernimmt die Sammlung Vorsteuer selbständig, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass im Kontenrahmen in der Spalte Eindeutig die richtigen Einstellungen stehen.
 
Der %-Satz an Vorsteuer aus den nicht eindeutigen Ausgabekonten errechnet sich dann aus dem Verhältnis der Einnahmen im unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich. Beispiel
 
Genehmigt Ihnen das Finanzamt die anteilige Vorsteuer, dann ist Ihr Verein für fünf Jahre daran gebunden.